Satzung des FV Rot-Weiß 93 Olbersdorf

§1 Zweck des Vereins

(1) Der Verein hat den Zweck, den Fußballsport zu pflegen, die Jugend für den Sport zu begeistern und unter den Mitgliedern die Geselligkeit zu fördern.
(2) Der Verein verfolgt durch selbstlose Förderung des Sports ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabeordnung. Die Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Überschüsse werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§2 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr ‘93

(1) Der Verein führt den Namen “FV Rot-Weiß ‘93 Olbersdorf” und hat seinen Sitz in Olbersdorf. Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird sodann mit dem Zusatz versehen “eingetragener Verein” (e. V.”)
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jeder gut geleumundete Fußballfreund werden.
(2) Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und passiven Mitgliedern.
(3) Personen, die sich im besonderen Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch den beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.
(4) Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, sie nehmen an den sportlichen Veranstaltungen aktiv teil. Ordentliche Mitglieder müssen am 01.01 des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(5) Jugendliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, welche bis zum 01.01 des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(6) Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich selbst nicht sportlich betätigen, aber im Übrigen die Interessen des Vereins fördern.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und passive Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand, dem Vereinsausschuß und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(3) Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.
(4) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihren Ausscheiden, Auflösung oder beim Erlöschen des Vereins dürfen sie nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.
(5) Die Mitglieder sind verpflichtet:
- die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
- das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
- den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.

§5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vereinsausschuß mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vereinsausschuß die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
(2) Der Übertritt vom ordentlichen in den passiven Mitgliederstand oder umgekehrt muß dem Vorstand bis spätestens zum 31.12. des laufenden Geschäftsjahres mitgeteilt werden. Er ist wirksam ab 01.01. des folgenden Geschäftsjahres.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch:
- Austritt
- Ausschluß
- Tod
(4) Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine vierteljährliche Kündigungsfrist einzuhalten.
(5) Der Ausschluß erfolgt, wenn:
- das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung von drei Monatsraten (Beitrag) im Rückstand ist
- bei groben oder wiederholten Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins
- wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens
- wegen groben unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens und
- aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.

(6) Über den Ausschluß, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vereinsausschuß mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor Entscheidung des Vereinsausschusses ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei WochenGelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluß ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe schriftlich bekanntzugeben.
(7) Gegen diesen Beschluß ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.
(8) Wird der Ausschließungsbeschluß vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluß sei unrechtmäßig.
(9) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliederverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§6 Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag

(1) Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag, deren Höhe vom Vereinsausschuß festgesetzt werden.
(2) Neu eingetretene Mitglieder sind erst dann spielberechtigt, wenn die Aufnahmegebühr vollständig entrichtet wurde.
(3) Der Vereinsausschuß hat das Recht, ausnahmsweise bei Bedürftigkeit die Aufnahmegebühr ganz oder teilweise zu erlassen, sie zu stunden oder Ratenzahlung zu bewilligen. Das Recht zu den gleichen Maßnahmen steht dem Vereinsausschuß unter den selben Voraussetzungen auch bezüglich des Jahresbeitrages nicht.
(4) Bis zum 01.05. des Geschäftsjahres haben alle Mitglieder mindestens die Hälfte des Jahresbeitrages zu entrichten. Der gesamte Jahresbeitrag ist bis spätestens 01.08. des laufenden Jahres zu bezahlen.
(5) Die aktive Sportbeteiligung kann durch den Vorstand vor Bezahlung des halben Jahresbeitrages untersagt werden.

§7 Organe des Vereins

I. Vorstand
II. Vereinsausschuß
III. Mitgliederversammlung

§8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem:
- 1. Vorsitzenden
- 2. Vorsitzenden
- Schriftführer
- Schatzmeister
- Sportwart

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
(4) Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Schatzmeisters und eines weiteren Vorstandsmitgliedes.
(5) Der Spielbetrieb untersteht dem Sportwart.
(6) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
(7) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in den Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden berufen werden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand faßt die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimmen des Vorsitzenden.
(8) Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgleiderversammlung zu stellen.

§9 Der Vereinsausschuß

(1) Dem Vereinsausschuß gehören die Vorstandsmitglieder und zwei weitere, von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählten volljährigen Vereinsmitglieder an. §8, Absatz 6, Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
(2) Der Vereinsausschuß ist für die in der Satzung niedergelegten und für die ihm von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben zuständig.
(3) Für die Einberufung und die Beschlußfassung gilt §8, Absatz (7) entsprechend.
(4) Bei Ausscheiden eines der beiden von der Mitgliederversammlung gewählten Ausschußmitglieder ernennt der Vereinsausschuß von sich einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

§10 Die Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.
(2) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuladen.
(3) Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der 10. Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Falle sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit muß der Vorstand binnen drei Wochen eine 2. Versammlung mit derselben Tagesordnung. Diese ist ohne Rücksicht auf die zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. In der schriftlichen Einladung zu der 2. Versammlung ist auf diese besondere Beschlußfähigkeit hinzuweisen.

§11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Die Wahl des Vorstandes und der weiteren Mitglieder des Vereinsausschusses.
2. Die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von einem Jahr. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu prüfen. Über die Prüfungen muß vor der Mitgliederversammlung Rechenschaft abgelegt werden.
3. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.
4. Aufstellung eines Haushaltplanes.
5. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
6. Die Beschlußfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen, ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
7. Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.

§12 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.
(2) Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist nicht zulässig.
(3) Die Beschlußfassung erfolgt durch offenen Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.
(4) Die Wahl der Vorstands- und Vereinsausschußmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn ein Mitglied darauf besteht, sonst durch offene Abstimmung.
(5) Für die Wahl der Vorstands- und Vereinsausschußmitglieder sowie der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
(6) Bewerben sich mehr als zwei Personen für die im Absatz (5) aufgeführten Ämter und erreicht keiner die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

§13 Beurkundung von Beschlüssen

(1) Die Beschlüsse des Vorstandes, des Vereinsausschusses und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
(2) Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§14 Satzungsänderung

(1) Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf der Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen Stimmen.

§15 Vermögen

(1) Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.
(2) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältmäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§16 Vereinsauflösung

(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung, wobei Dreiviertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung bestimmen müssen.
(2) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
(3) Für die Zeit der Abwicklung gilt die Vereinigung als fortbestehend. Die vermögensrechtlichen Angelegenheiten haben die drei Liquidatoren zu regeln. Die drei Liquidatoren sind verpflichtet zu:
1. Forderungen der Vereinigung gegenüber Dritter geltend zu machen.
2. Verpflichtungen gegenüber Gläubigern der Vereinigung zu erfüllen; an den Haushalt des zuständigen staatlichen Organs zurückzuführen.
3. Anteile des Vermögens, die aus öffentlichen Mitteln finanziert wurden; an den Haushalt des zuständigen staatlichen Organs zurückzuführen.
4. Das Restvermögen der Vereinigung nach Vereinnahmung der Forderungen und der Begleichung der Verbindlichkeiten an einen anderen gemeinnützigen Verein zu übertragen.

(4) Die Auflösung des Vereins ist durch den Vorstand unverzüglich öffentlich bekanntzugeben. In der Bekanntmachung sind die Gläubiger zur Anmeldung bestehender Ansprüche aufzufordern. Die Bekanntmachung wird zwei Tage nach der ersten Veröffentlichung rechtswirksam.
(5) Bekannte Gläubiger sind durch besondere Mitteilungen zur Anmeldung von Ansprüchen aufzufordern.
(6) Das Restvermögen darf nicht vor Ablauf eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung an die Berechtigten übergeben werden.

§17 Inkrafttreten

(1) Die Satzung in der vorliegenden Form ist vom Vorstand einstimmig gebilligt worden und ist ab 03.06.1993 gültig.

Unterschriften:

1. Vorsitzender: ..........................................
2. Vorsitzender: ..........................................
Schriftführer: ...............................................
Sportwart: ...................................................